Compliance-Klausel

  1. Der Lieferant verpflichtet sich alle Antikorruptionsgesetze und -vorschriften einzuhalten, einschließlich des United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA"), des United Kingdom Bribery Act 2010 ("UKBA"), des japanischen Gesetzes zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs ("JUCPA") sowie alle entsprechenden Gesetze aller Länder, in denen Geschäfte oder Dienstleistungen gemäß des Vertrages durchgeführt oder erbracht werden, sofern diese jeweiligen Gesetze und Vorschriften im konkreten Fall anwendbar sind. Der Lieferant verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt über einen Dritten einer Person, einschließlich eines Angestellten oder Beamten einer Regierung, eines von einer Regierung kontrollierten Unternehmens oder einer politischen Partei, etwas von Wert zu zahlen, anzubieten, zu versprechen oder zu geben, mit dem Ziel oder in dem Wissen, dass es zur Erlangung eines unzulässigen Vorteils oder zur unzulässigen Beeinflussung einer Handlung oder Entscheidung dieser Person oder Partei zur Erlangung, Beibehaltung oder Leitung von Geschäften verwendet werden soll. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, weder direkt noch indirekt über einen Dritten etwas von Wert anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn er weiß, dass es zur Erlangung eines unzulässigen Vorteils oder zur unzulässigen Beeinflussung einer Handlung oder Entscheidung verwendet werden soll. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages weder gegen den FCPA, den UKBA, den JUCPA oder andere im konkreten Fall anwendbare Antikorruptionsgesetze und -vorschriften verstoßen hat noch von einer staatlichen Behörde wegen eines solchen Verstoßes verurteilt wurde, und dass er keine Kenntnis davon hat oder Grund zu der Annahme hat, dass eine staatliche Behörde ein Verfahren in Bezug auf eine der vorgenannten Bestimmungen in Erwägung zieht. Wenn der Lieferant Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen den FCPA, den UKBA, den JUCPA oder andere im konkreten Fall geltende Antikorruptionsgesetze und -vorschriften erhält, hat er Nachi unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Nachi ist berechtigt den Vertrag sanktionslos zu kündigen, wenn Nachi den ernsthaften Verdacht hat, dass der Lieferant gegen den FCPA, den UKBA, den JUCPA oder andere im konkreten Fall geltende Antikorruptionsgesetze und -vorschriften verstößt.

  2. Soweit gesetzlich zulässig, muss der Lieferant Nachi über alle Umstände informieren, in denen nach bestem Wissen und Gewissen einer seiner Eigentümer, leitenden Angestellten, Direktoren oder Mitarbeiter während der Laufzeit des Vertrages ein Angestellter oder Beamter einer Regierung, eines staatlich kontrollierten Unternehmens oder Unternehmens oder einer politischen Partei oder ein Kandidat dafür ist, war oder werden wird.

Änderungsstatus 12.2022