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§ 1 Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NACHI
EUROPE GmbH (nachfolgend „NACHI“ genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge,
die NACHI mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Kunden“ genannt) über die von NACHI angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn NACHI ihrer Geltung im Einzelfall
nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn NACHI auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote von NACHI sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann NACHI innerhalb
von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
- Der Mindestbestellwert beträgt EUR 250,00.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen
NACHI und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene
Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
Mündliche Zusagen von NACHI vor Abschluss dieses Vertrages
sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag
ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt,
dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und
Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder
per E-Mail, wenn eine Kopie der unterschriebenen Erklärung
übermittelt wird.
- Angaben von NACHI zum Gegenstand der Lieferung oder
Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) und Darstellungen
derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale oder Haltbarkeitsgarantien, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.
- NACHI behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an
allen von NACHI abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,
Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen
Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von NACHI
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder
vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von NACHI diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines
Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EURO ab Werk (EXW, Incoterms 2020)
Krefeld zuzüglich Verpackung, Schutzmittel und dergleichen,
der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten
Zahlungsbedingungen zu leisten. Ist nichts anderes vereinbart,
sind die Rechnungsbeträge innerhalb von dreißig Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend
für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Bank von
NACHI. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die
Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im
Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Wird Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit der
Zahlung einer Rate in Verzug, so wird die gesamte
Restforderung abzüglich bis dahin geleisteter Zahlungen sofort
fällig. Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem Teilratenbetrag
in Verzug gerät.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden, die
nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Zahlungsanspruch von
NACHI stehen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- NACHI ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet
sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen
von NACHI durch den Kunden aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen,
für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms 2020),
Krefeld.
- Von NACHI in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart
wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- NACHI kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des
Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und
Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der
Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen NACHI gegenüber
nicht nachkommt.
- NACHI haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die
NACHI nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse NACHI
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von
vorübergehender Dauer ist, ist NACHI zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann
er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber NACHI
vom Vertrag zurücktreten.
- NACHI ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, NACHI erklärt sich
zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Gerät NACHI mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug
oder wird NACHI eine Lieferung oder Leistung, gleich aus
welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von NACHI auf
Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Krefeld soweit nichts anderes bestimmt
ist. Schuldet NACHI auch andere Leistungen wie
Installation/Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem
diese Leistungen zu erfolgen haben.
- Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem
pflichtgemäßen Ermessen von NACHI.
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, geht die
Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies
gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder NACHI
noch andere Leistungen (z.B. Versand oder
Installation/Inbetriebnahme) übernommen hat. Verzögert sich
der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Kunden über, an dem NACHI versandbereit ist
und dies dem Kunden angezeigt hat.
- Die Sendung wird von NACHI nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache
als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern NACHI noch zusätzliche Leistungen wie die Installation/Inbetriebnahme schuldet, die Installation/Inbetriebnahme abgeschlossen ist,
- NACHI dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation/Inbetriebnahme zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Inbetriebnahme sechs Werktage vergangen sind, und
- der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus
einem anderen Grund als wegen eines von NACHI angezeigten
Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder
wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder,
soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach
Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten
Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt,
wenn NACHI nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben
Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder
ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des
Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes
ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
- Bezüglich Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten
Gegenstände gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der
Maßgabe, dass Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien
bezüglich der zu liefernden Gegenstände gegenüber den
objektiven Anforderungen vorrangig sind. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen
Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch
Bezeichnung oder Bezugnahme in den Kaufverträgen unter
Berücksichtigung von § 2 (4) – Gegenstand des jeweiligen
Vertrages sind.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist NACHI
nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl
zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis angemessen mindern.
- Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von NACHI, kann
der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatz verlangen. Abweichend von § 6 (1) verjähren
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit sowie im Fall von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Sachmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die
NACHI aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
beseitigen kann, wird NACHI nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an
den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen
NACHI bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller
und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund
einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des
Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen NACHI
gehemmt.
- Wenn der Kunde gegen NACHI – als Lieferant – Ansprüche
aus Aufwendungsersatz geltend macht, die der Kunde im
Verhältnis zu seinem Käufer wegen des Mangels einer
verkauften neu hergestellten Sache zu tragen hatte (§ 445a
BGB), so endet die Ablaufhemmung der Verjährung der
vorgenannten Regressansprüche sowie der Ansprüche des
Kunden gegen NACHI bei Mängeln (§ 437 BGB) abweichend
von § 445b Abs. 2 BGB fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem
NACHI die Sache dem Kunden abgeliefert hat.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne
Zustimmung von NACHI den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat
der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten
der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Gewährleistungsansprüche von NACHI oder des Kunden in
Bezug auf die gelieferte Ware richten sich ausschließlich nach
diesem § 6, der die alleinige und ausschließliche Abhilfe bei
Mängeln an der gelieferten Ware regelt.
§ 7 Schutzrechtsanmeldungen
- Jeder Vertragspartner bleibt Inhaber sämtlicher Rechte,
Eigentums- und Nutzungsansprüche in Bezug auf die eigenen,
vorbestehenden Schutzrechte (einschließlich aller Muster und
Prototypen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung der
Kaufsache bereitstellt).
- Soweit ein Vertragspartner eine Erfindung macht, wird er
den anderen Vertragspartner innerhalb einer angemessenen
Frist darüber in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner werden
sodann die Schutzrechtsanmeldung für sämtliche in Betracht
kommenden Länder erörtern.
- Soweit ein Vertragspartner die Erfindung jedoch
eigenständig gemacht hat, ist dieser berechtigt – nach
Bestätigung durch den jeweils anderen Vertragspartner – eine
entsprechende Schutzrechtsanmeldung nach eigenem
Ermessen sowie auf eigene Kosten in jedem in Frage
kommenden Land einzureichen.
- Machen beide Vertragspartner eine Erfindung gemeinsam,
so können sie die Schutzrechtsanmeldung auch
gemeinschaftlich einreichen und sich die Kosten entsprechend
teilen.
§ 8 Schutzrechte
- In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches
Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird
NACHI nach seiner Wahl und auf seine Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass
keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der
Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten
Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines
Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm
dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der
Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis angemessen zu mindern.
- Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden
unterliegen den Beschränkungen des § 9. Für die Verjährung
von Schadensersatzansprüchen gelten § 6 (1) und § 6 (4) Satz
2 entsprechend.
- Bei Rechtsverletzungen durch von NACHI gelieferte
Produkte anderer Hersteller wird NACHI nach seiner Wahl seine
Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden
abtreten. Ansprüche gegen NACHI bestehen in diesen Fällen
vorbehaltlicher sonstiger Regelungen sowie dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer
Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung von NACHI auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe
dieses § 9 eingeschränkt.
- NACHI haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation/Inbetriebnahme sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit NACHI gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die NACHI bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht von NACHI für Sach- oder Personenschäden auf
einen Betrag von EUR 2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen
Euro) je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen
Deckungssumme der Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch
wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -
beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von NACHI.
- Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung
von NACHI wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale oder Haltbarkeitsgarantien, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der
Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen
Forderungen von NACHI gegen den Kunden aus der zwischen
den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung
(einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
- Die von NACHI an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum von NACHI. Die Ware sowie die nach dieser Klausel
an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
- Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für
NACHI.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt
des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird
vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung
von NACHI als Hersteller erfolgt und NACHI unmittelbar das
Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher
ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im
Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu
geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb von NACHI eintreten sollte, überträgt der
Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben
genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen
Sache zur Sicherheit an NACHI. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt NACHI, soweit die
Hauptsache NACHI gehört, dem Kunden anteilig das
Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1
genannten Verhältnis.
- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von NACHI
an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an NACHI ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder
sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. NACHI ermächtigt den
Kunden widerruflich, die an NACHI abgetretenen Forderungen
in eigenem Namen für Rechnung von NACHI einzuziehen.
NACHI darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall
widerrufen.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere
durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das
Eigentum von NACHI hinweisen und NACHI hierüber
informieren, um NACHI die Durchsetzung seiner
Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der
Lage ist, NACHI die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet der Kunde hierfür gegenüber NACHI.
- NACHI wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle
tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
- Tritt NACHI bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden –
insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
- Hat der Kunde für die gelieferten Waren eine Verbringung
derselben in ein Drittland vorgesehen, so hat er NACHI hiervon
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Auf Verlangen
von NACHI hat der Kunde diesem ein Sicherungsrecht
einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt
unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt.
Der Kunde hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung
und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen NACHI und dem Kunden ist
nach Wahl von NACHI Krefeld oder der Sitz des Kunden. Für
Klagen gegen NACHI ist Krefeld ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung
unberührt.
- Die Beziehungen zwischen NACHI und dem Kunden
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April
1980 (CISG) gilt nicht.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Die englische Fassung stellt lediglich eine unverbindliche Übersetzung der deutschen Fassung dar. Bei Abweichungen zwischen der englischen und deutschen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Änderungsstand 12.2022