Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der NACHI EUROPE GmbH

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§ 1 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NACHI EUROPE GmbH (nachfolgend „NACHI“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die NACHI mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von NACHI angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn NACHI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn NACHI auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von NACHI sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann NACHI innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

  2. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 250,00.

  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen NACHI und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von NACHI vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, wenn eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

  4. Angaben von NACHI zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder Haltbarkeitsgarantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  5. NACHI behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von NACHI abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von NACHI weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von NACHI diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk (EXW, Incoterms 2020) Krefeld zuzüglich Verpackung, Schutzmittel und dergleichen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

  2. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Bank von NACHI. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

  3. Wird Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so wird die gesamte Restforderung abzüglich bis dahin geleisteter Zahlungen sofort fällig. Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem Teilratenbetrag in Verzug gerät.

  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Zahlungsanspruch von NACHI stehen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  5. NACHI ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von NACHI durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms 2020), Krefeld.

  2. Von NACHI in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  3. NACHI kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen NACHI gegenüber nicht nachkommt.

  4. NACHI haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die NACHI nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse NACHI die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist NACHI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber NACHI vom Vertrag zurücktreten.

  5. NACHI ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, NACHI erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

  6. Gerät NACHI mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird NACHI eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von NACHI auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Krefeld soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet NACHI auch andere Leistungen wie Installation/Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem diese Leistungen zu erfolgen haben.

  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von NACHI.

  3. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder NACHI noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation/Inbetriebnahme) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem NACHI versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

  4. Die Sendung wird von NACHI nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

  5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    • die Lieferung und, sofern NACHI noch zusätzliche Leistungen wie die Installation/Inbetriebnahme schuldet, die Installation/Inbetriebnahme abgeschlossen ist,
    • NACHI dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Installation/Inbetriebnahme zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Inbetriebnahme sechs Werktage vergangen sind, und
    • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von NACHI angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn NACHI nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

  3. Bezüglich Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Gegenstände gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien bezüglich der zu liefernden Gegenstände gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig sind. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in den Kaufverträgen unter Berücksichtigung von § 2 (4) – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind.

  4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist NACHI nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

  5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von NACHI, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Abweichend von § 6 (1) verjähren Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

  6. Bei Sachmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die NACHI aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird NACHI nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen NACHI bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen NACHI gehemmt.

  7. Wenn der Kunde gegen NACHI – als Lieferant – Ansprüche aus Aufwendungsersatz geltend macht, die der Kunde im Verhältnis zu seinem Käufer wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache zu tragen hatte (§ 445a BGB), so endet die Ablaufhemmung der Verjährung der vorgenannten Regressansprüche sowie der Ansprüche des Kunden gegen NACHI bei Mängeln (§ 437 BGB) abweichend von § 445b Abs. 2 BGB fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem NACHI die Sache dem Kunden abgeliefert hat.

  8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von NACHI den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

  9. Gewährleistungsansprüche von NACHI oder des Kunden in Bezug auf die gelieferte Ware richten sich ausschließlich nach diesem § 6, der die alleinige und ausschließliche Abhilfe bei Mängeln an der gelieferten Ware regelt.

§ 7 Schutzrechtsanmeldungen

  1. Jeder Vertragspartner bleibt Inhaber sämtlicher Rechte, Eigentums- und Nutzungsansprüche in Bezug auf die eigenen, vorbestehenden Schutzrechte (einschließlich aller Muster und Prototypen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung der Kaufsache bereitstellt).

  2. Soweit ein Vertragspartner eine Erfindung macht, wird er den anderen Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist darüber in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner werden sodann die Schutzrechtsanmeldung für sämtliche in Betracht kommenden Länder erörtern.

  3. Soweit ein Vertragspartner die Erfindung jedoch eigenständig gemacht hat, ist dieser berechtigt – nach Bestätigung durch den jeweils anderen Vertragspartner – eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung nach eigenem Ermessen sowie auf eigene Kosten in jedem in Frage kommenden Land einzureichen.

  4. Machen beide Vertragspartner eine Erfindung gemeinsam, so können sie die Schutzrechtsanmeldung auch gemeinschaftlich einreichen und sich die Kosten entsprechend teilen.

§ 8 Schutzrechte

  1. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird NACHI nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

  2. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gelten § 6 (1) und § 6 (4) Satz 2 entsprechend.

  3. Bei Rechtsverletzungen durch von NACHI gelieferte Produkte anderer Hersteller wird NACHI nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen NACHI bestehen in diesen Fällen vorbehaltlicher sonstiger Regelungen sowie dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung von NACHI auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

  2. NACHI haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung und Installation/Inbetriebnahme sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit NACHI gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die NACHI bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
  1. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von NACHI für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000,00 (in Worten: zwei Millionen Euro) je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von NACHI.

  3. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von NACHI wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder Haltbarkeitsgarantien, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von NACHI gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

  2. Die von NACHI an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von NACHI. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

  3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für NACHI.

  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von NACHI als Hersteller erfolgt und NACHI unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb von NACHI eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an NACHI. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt NACHI, soweit die Hauptsache NACHI gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von NACHI an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an NACHI ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. NACHI ermächtigt den Kunden widerruflich, die an NACHI abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von NACHI einzuziehen. NACHI darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von NACHI hinweisen und NACHI hierüber informieren, um NACHI die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, NACHI die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür gegenüber NACHI.

  8. NACHI wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

  9. Tritt NACHI bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  10. Hat der Kunde für die gelieferten Waren eine Verbringung derselben in ein Drittland vorgesehen, so hat er NACHI hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Auf Verlangen von NACHI hat der Kunde diesem ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen NACHI und dem Kunden ist nach Wahl von NACHI Krefeld oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen NACHI ist Krefeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

  2. Die Beziehungen zwischen NACHI und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Die englische Fassung stellt lediglich eine unverbindliche Übersetzung der deutschen Fassung dar. Bei Abweichungen zwischen der englischen und deutschen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Änderungsstand 12.2022